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Beruflich qualifizieren im Verordnungsdschungel der Kälte-, Klima- und Wärmepumpentechnik
Durch die anhaltend heißen Temperaturen floriert der Markt der Kälte- und Klimatechnik wieder ausgezeichnet. Zahlreiche Fachkräfte haben sich bereits vor Jahren qualifiziert und können Dienstleistungen in diesem Marktsegment erfolgreich anbieten. Andere Unternehmern suchen vielleicht derzeit eine fundierte Weiterbildung, die alle erforderlichen Nachweise für Handwerkskammer und Umweltbehörden bietet. Der Schulungsmarkt ist mittlerweile unüberschaubar groß geworden und nicht jede Schulung ist für den Elektrofachbetrieb geeignet. Aber welche Schulung macht für das Elektrohandwerk sinn?
Handwerksrechtliche Absicherung
Für Neueinsteiger ist eine handwerksrechtliche Absicherung notwendig! D.h. sie benötigen als Elektromeister eine entsprechende Sachkunde nach §7a HwO um in die Handwerksrolle des Kälteanlagenbauers eingetragen zu werden. Dass es diese Möglichkeit gibt, hat das Elektrohandwerk der weitsichtigen Verbändevereinbarung zwischen dem Zentralverband des Deutschen Elektrohandwerks (ZVEH) und dem Bundesinnungsverband des Deutschen Kälteanlagenbauer Handwerks (BiV) zu verdanken. Denn bereits 1996 wurde für Elektromeister die Möglichkeit geschaffen, sich nach einer 40stündigen Qualifizierung und einer anschließenden §7a-Sachkundeprüfung in die Handwerksrolle des Kälteanlagenbauers beschränkt eintragen zu lassen. An der Erfordernis dieses Nachweises der Sachkunde hat sich bis heute nichts verändert. Das bedeutet für alle Elektrobetriebe in Deutschland: Wer eine Eintragung nach §7a HwO haben möchte, muss dies auch durch eine Sachkunde nach §7a nachweisen! Übrigens, der ZVEH ist der einzige Verband, auf den diese Verbändevereinbarung zutrifft!
Die Anforderungen der Chemikalien Ozonschicht Verordnung
Mit der EU-weiten Einführung der Chemikalien Ozonschicht Verordnung (ChemOzonSchichtV) im Jahre 2006, wurden neue umweltrechtliche Anforderungen an das Handwerk gestellt. Betriebe die an Anlagen mit fluorhaltigen Kältemittel wie z. B. R22 oder R404A arbeiten, müssen seit 2009 eine entsprechende Qualifikation nachweisen. In Bestandsanlagen muss man relativ häufig mit diesen Kältemittel rechnen. Unternehmen tun gut daran, ihr Fachpersonal entsprechend zu qualifizieren. Dieser Lehrgang dauert in der Regel 32 Lehrgangseinheiten (LE) und umfasst die Bereiche Recht, Gefahren der Kältemittel und Anlagentechnik. Der Lehrgang kann jedoch bei vorliegen besonderer Voraussetzungen auf 24 LE verkürzt werden. Die Teilnahmebescheinigung dient als Qualifikationsnachweis zur Vorlage bei den örtlich zuständigen Umweltbehörden. Bildungsanbieter die diese Seminare anbieten unterliegen einem strengen Anerkennungsverfahren. Es ist darauf zu achten, dass die zuständige Landesbehörde die Bildungsmaßnahme geprüft und den Bildungsträger zertifiziert hat.
Die Anforderungen der Chemikalien-Klimaschutzverordnung
Doch wie kompliziert die Umsetzung zusätzlicher Nachweispflichten sein kann, und welche Komplikationen sich im Zusammenhang mit bereits bestehenden Umweltverordnungen und Vereinbarungen im Handwerk ergeben, zeigt die aktuell gültige Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaSchutzV), die seit dem 1. August 2008 den Umgang mit fluorierten Treibhausgasen regelt. Sie gilt vor allem für Tätigkeiten an Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen. Betroffene Betriebe müssen sich auf der Basis einer Qualifizierung nach ChemKlimaSchutzV bei den zuständigen Landesbehörden zertifizieren lassen. Die ChemKlimaSchutzV hat aber mit dem Handwerksrecht überhaupt nichts zu tun! In diesem Zusammenhang macht der BiV sogar aufmerksam, dass es zu keiner Vermischung von Chemikalien- und Handwerksrecht kommen darf. "Ein Zertifikat nach Chemikalienrecht (wie etwa eine Zertifizierung nach § 5 ChemKlimaSchutzV) darf definitiv nicht zwangsläufig zu einem Eintrag in die Handwerksrolle berechtigen. Chemikalienrecht und Handwerksrecht sind, wie übrigens vom ZDH mehrfach bestätigt, absolut getrennt zu betrachten - so der BiV." Was bedeutet das in der Praxis? Eine Handwerkskammer darf einen Elektrobetrieb nur mit Qualifikationsnachweis nach §5 ChemKlimaSchutzV nicht in die Handwerksrolle des Kälteanlagenbauer eintragen! Diese Eintragungspraxis ist völlig gerechtfertigt, weil durch eine Analyse der Verordnungen und Verbändevereinbarung zweifelsfrei nachgewiesen werden kann, dass ein Sachkundenachweis weit aus höhere Anforderungen stellt wie die Prüfungsanforderungen nach EG 303/2008. Um so unverständlicher ist es, dass es Seminaranbieter am Markt gibt, die in einer 2 Tages-Schulung dem Elektrohandwerker suggerieren, alle Umwelt- und handwerksrechtlichen Nachweise für die Teilnehmer zu erbringen.
Aber was hat es mit der Zertifizierung nach ChemKlimaSchutzV auf sich?
Seit in Kraft treten der ChemKlimaSchutzV dürfen Tätigkeiten an Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen, die mit fluorierten Kältemitteln betrieben werden (wie z. B. R407C, R410A, R134a), nur noch von Personen ausgeführt werden, die die dafür notwendige Sachkunde gemäß EG-Verordnung 303/2008 in Theorie und Praxis nachgewiesen haben.
Die Verordnung unterscheidet in Abhängigkeit von der Tätigkeit in vier Kategorien des Sachkundenachweises und der Zertifizierung. Für das Elektrohandwerk sind in der Regel aber nur 2 Kategorien von Interesse:
Kategorie I umfasst Dichtheitskontrolle, Kältemittelrückgewinnung, Installationen, Instandhaltungen und Wartungen an allen Anlagen jeglicher Bauarten und Größen (Leistungen). Kategorie I schließt automatisch die nachfolgende Kategorie II mit ein.
Kategorie II beinhaltet die Dichtheitskontrolle (ohne Eingriff in den Kältemittelkreislauf) sowie Rückgewinnung, Installation, Instandhaltung und Wartung an Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen mit Kältemittelfüllmengen unter 3 kg (bzw. an hermetisch geschlossenen Anlagen mit weniger als 6 kg Kältemittelinhalt).
FAZIT
Wer Tätigkeiten an Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen - die mit fluorierten Kältemitteln betrieben werden - gewerberechtlich ausübt, benötigt folgende Nachweise:
- Sachkunde nach §7a HwO zur beschränkten Eintragung in die Handwerksrolle der Kälteanlagenbauer
- Teilnahmebescheinung einer behördlich anerkannten Weiterbildung nach ChemOzonSchichtV
- Personenzertifizierung gemäß §5 ChemKlimaSchutzV bzw. bestandene Sachkundeprüfung im Sinne EG-Verordnung 303/2008
Interessenten, die den Besuch eines Kälte- Klimaseminars beabsichtigen, sollten das Bildungsangebot genau prüfen! Die Elkonet-Standorte haben jedenfalls spezielle Sachkundeseminare entwickelt, die allen handwerks- und umweltrechtlichen Anforderungen Rechnung tragen.
Weitere Informationen sowie den Personalbogen finden Sie im Merkblatt zum Zulassungsverfahren für den Sachkundigen für Klima- und Wärmepumpenanlagen nach ChemKlimaschutzV.
Hier finden Sie die entsprechenden Kursangebote des sez Stuttgart:
Sachkundiger für Klima- und Wärmepumpenanlagen nach Kat. II ChemKlimaschutzV und ChemOzonschichtV
Aufbaulehrgang - Sachkundiger für Klima- und Wärmepumpenanlagen nach Kat. I ChemKlimaschutzV


