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Sachkundige/r für Klima- und Wärmepumpenanlagen nach KAT II - Zusatztermin 27. - 31.01.2025

Sachkundige/r für Klima- und Wärmepumpenanlagen nach KAT II -  Zusatztermin 27. - 31.01.2025

Sachkundige/r für Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen nach KAT II ChemKlimaschutzV und ChemOzonschichtV

Seit in Kraft treten der ChemKlimaSchutzV dürfen Tätigkeiten an Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen, die mit fluorierten Kältemitteln betrieben werden (wie z. B. R407C, R410A, R134a), nur noch von Personen ausgeführt werden, die die dafür notwendige Sachkunde gemäß DVO (EU) 2015/2067 in Theorie und Praxis nachgewiesen haben.

Wer Tätigkeiten an Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen - die mit fluorierten Kältemitteln betrieben werden -  gewerberechtlich ausübt, benötigt folgende Nachweise:

-  Sachkunde nach § 7a HwO zur beschränkten Eintragung in die Handwerksrolle der Kälteanlagenbauer/innen

-  Teilnahmebescheinung einer behördlich anerkannten Weiterbildung nach ChemOzonSchichtV

-  Personenzertifizierung gemäß § 5 ChemKlimaSchutzV bzw. bestandene Sachkundeprüfung im Sinne DVO (EU) 2015/2067

Dem Kursteilnehmer/der Kursteilnehmerin wird ein umfassender Überblick über die Grundlagen der Klimatechnik sowie über die einschlägigen Gesetze, Normen und Regeln vermittelt. Besonders wichtig sind Themen zur Umweltverträglichkeit, Toxizität und Entsorgung der Kältemittel sowie zur Unfallvermeidung. Einen breiten Raum nehmen die Fehlersuche, die Behebung von Störungen sowie die betriebsfertige Installation von Klimageräten ein. Hierfür müssen die Verlegegrundsätze für Kältemittel-Rohrleitungen ebenso beachtet werden wie die funktionsgerechte Einstellung aller steuerungs- und regelungstechnischen Betriebsmittel.

Weitere Informationen sowie den Personalbogen finden Sie im Merkblatt zum Zulassungsverfahren für den Sachkundigen/die Sachkundige für Klima- und Wärmepumpenanlagen nach ChemKlimaschutzV.

 

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